Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Wahl zum Bürgermeister der Gemeinde Schönberg am 12. Juni 2022
Die Wahl zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Schönberg erfolgt am
- Juni 2022.
Ein etwaiger zweiter Wahlgang findet am 03. Juli 2022 statt.
- Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber werden hiermit aufgefordert, Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl einzureichen. Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und müssen spätestens am 66. Tag vor der Wahl, dem 7. April 2022, 18:00 Uhr bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses in der Gemeinde Schönberg, Hauptstraße 51 in 08393 Schönberg, schriftlich eingereicht werden. Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses ist Frau Doreen Brudek (Mitarbeiterin Gemeindeverwaltung Schönberg), Stellvertretender Vorsitzender ist Herr Joachim Krause.
Es gelten die allgemeinen Öffnungszeiten für die Gemeindeverwaltung Schönberg. Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:
Dienstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie
Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
Am 7. April 2022 können Wahlvorschläge bis 18:00 Uhr bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses eingereicht werden.
Ist die Gemeindeverwaltung aufgrund der aktuellen Infektionslage für den Publikumsverkehr geschlossen kann eine Terminvereinbarungen unter Tel. 03764 50090 erfolgen.
Für den Zutritt zur Gemeindeverwaltung gelten die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen.
Wahlvorschläge, die zu der ersten Wahl zugelassen waren, gelten auch für einen etwaigen zweiten Wahlgang, sofern sie nicht bis zum fünften Tag nach der Wahl (17. Juni 2022), 18:00 Uhr, nach § 44a Abs. 2 Nr. 1 KomWG zurückgenommen oder nach § 44a Abs. 2 Nr. 2 KomWG geändert werden.
- Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der §§ 6a bis 6e in Verbindung mit §§ 38, 41, 44a, des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, sowie den §§ 16 und 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) vom 16. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 313) aufzustellen.
Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) erfüllen.
Nicht wählbar ist,
- wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Hiervon ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht und Stimmrecht nicht besitzt.
- wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- wer als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.
Nicht wählbar ist ferner,
- wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder
- wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die Recht sprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.
Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.
Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 (zu § 16 Abs. 1 KomWO) eingereicht werden.
Er muss gemäß § 16 Abs. 1 KomWO enthalten:
- als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,
- Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit,
- Wahlgebiet.
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss dessen Familiennamen als Bezeichnung enthalten.
Als Beruf des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zurzeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig.
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
- eine Erklärung jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 der KomWO, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Abs. 2 KomWG) und dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,
- eine Erklärung des Bewerbers zum Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 41 Abs. 3 KomWG) nach dem Muster der Anlage 18,
- beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der nach § 6c Abs. 7 KomWG anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 der KomWO und die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 20 der KomWO, auch unmittelbar auf der Niederschrift, gefertigt werden,
- im Falle der Anwendung von § 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,
- beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist, zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung,
- beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 der KomWO,
- bei ausländischen Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Abs. 3 KomWG.
Die erforderlichen Vordrucke zur Einreichung eines Wahlvorschlags sind in der Gemeindeverwaltung Schönberg, Hauptstraße 51 in 08393 Schönberg, während der allgemeinen Öffnungszeiten erhältlich.
Ist die Gemeindeverwaltung aufgrund der aktuellen Infektionslage für den Publikumsverkehr geschlossen kann eine Terminvereinbarungen unter Tel. 03764 50090 erfolgen.
Für den Zutritt zur Gemeindeverwaltung gelten die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen.
Auf Wunsch können die Vordrucke auch zugesandt werden.
- Hinweis auf Unterstützungsunterschriften
Jeder Wahlvorschlag muss von 20 (zwanzig) zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften).
Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde Schönbergvertreten ist, bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist. Darüber hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber enthält. Gemeinsame Wahlvorschläge bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.
Die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses legt für jeden Wahlvorschlag, der Unterstützungsunterschriften bedarf, ein Unterstützungsverzeichnis an.
Wahlberechtigte können ihre Unterschrift nach Einreichung des Wahlvorschlags und nachfolgender Anlegung der Unterschriftenverzeichnisse bis zum 7. April 2022 18:00 Uhr im Bürgerbüro der Stadt Meerane, Lörracher Platz 1 in 08393 Meerane zu den Öffnungszeiten:
Montag 08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 14:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag 14:00 – 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr leisten.
Ist das Bürgerbüro aufgrund der aktuellen Infektionslage für den Publikumsverkehr geschlossen kann eine Terminvereinbarungen unter Tel. 03764 540 oder über das Terminportal auf der Homepage Meerane (Zur Online-Terminvergabe) erfolgen.
Für den Zutritt zum Bürgerbüro gelten die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen.
Zusätzlich zu den vorgenannten Öffnungszeiten können Unterstützungsunterschriften am 7. April 2022 bis 18.00 Uhr an der vorgenannten Stelle geleistet werden.
Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 der KomWO (zu § 17 Abs. 2 Satz 1 KomWO) unter Angabe des Tags der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) vom Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat er sich über seine Person auszuweisen.
Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am siebten Tag vor dem Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge, dem 31. März 2022, schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Der Wahlberechtigte kann eine von ihm geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen.
Schönberg, den 31.01.2022
Öhler
Bürgermeister