Schönberg in Sachsen

Liebe Besucher, Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Schönberg, schön, dass Sie sich für unseren Ort interessieren. Hier finden Sie viel Interessantes zum Geschehen in unserer Gemeinde.
Stöbern Sie auf unseren Seiten und entdecken Sie unsere Gemeinde.

Schönberg in Sachsen

Liebe Besucher, Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Schönberg, schön, dass Sie sich für unseren Ort interessieren. Hier finden Sie viel Interessantes zum Geschehen in unserer Gemeinde.
Stöbern Sie auf unseren Seiten und entdecken Sie unsere Gemeinde.

Schönberg in Sachsen

Liebe Besucher, Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Schönberg, schön, dass Sie sich für unseren Ort interessieren. Hier finden Sie viel Interessantes zum Geschehen in unserer Gemeinde.
Stöbern Sie auf unseren Seiten und entdecken Sie unsere Gemeinde.

Der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 24. März 2022 zur Umsetzung der Vierzehnten Muster-Allgemeinverfügung bringt im Vergleich zur Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 folgende Änderungen:

  • Die Ausnahmen von der Quarantäne wurden überarbeitet und berücksichtigen nun die am 18. März 2022 in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV geänderten Definitionen. Zusammenfassend dargestellt, sind Kontaktpersonen mit zwei Ereignissen (Impfung bzw. Impfung und Genesung) für 90 Tage und Personen mit drei Ereignissen unbegrenzt von der Quarantäne ausgenommen. Diese Definitionen stützen sich nunmehr auf wissenschaftlichen Empfehlungen.

 

  • Ergänzend wurden bei den unbegrenzten Ausnahmen für die Quarantäne die vollständig geimpften Kinder im Alter von fünf bis elf Jahren aufgenommen. Für diese Altersgruppe besteht keine Empfehlung zur „Boosterimpfung“. Die Ergänzung erfolgte nach mündlicher Rücksprache mit dem Vorsitzenden der Sächsischen Impfkommission.

 

  • Die Absonderung erfolgt ohne Mitteilung durch das Gesundheitsamt. Für den Nachweis der Absonderung gegenüber der Landesdirektion bzw. dem Arbeitgeber oder der Schule ist der PCR-Test ausreichend. Zur besseren Orientierung wurde ein sogenannter Quarantänerechner auf der Internetseite unter https://www.landkreis–zwickau.de/quarantaene veröffentlicht.

 

  • Zur administrativen Entlastung der Gesundheitsämter wurde eine Information für die Teststellen aufgenommen, dass positive Testergebnisse, die im Rahmen der „Freitestung“ vom Index festgestellt werden, nicht an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen.

 

  • Vor dem Hintergrund der derzeit extrem hohen Infektionsfälle wurde die Regelung zur Arbeitsquarantäne für die Betriebe der kritischen Infrastruktur in die Allgemeinverfügung  aufgenommen. Die Vorgehensweise war bisher per Erlass geregelt.

 

Mit der neuen Allgemeinverfügung soll die Eigenverantwortung der Bürger gestärkt werden. Diese haben sich mit einem positiven Test ohne Mitteilung des Gesundheitsamtes entsprechend der Allgemeinverfügung abzusondern. Als Nachweis bzw. Grundlage der Quarantäne (z. B. gegenüber dem Arbeitgeber bzw. gegenüber der LDS) gilt das positive PCR-Test-Ergebnis.

Aus diesem Grund wird das Gesundheitsamt mit Inkrafttreten der neuen AV-Absonderung keine Quarantänebestätigungsschreiben mehr versenden!

Infolgedessen wird auch auf die Telefonate des Gesundheitsamtes mit den positiv getesteten Bürgern zur Kontaktnachverfolgung, zum Datenabgleich und zur Datenerfassung, verzichtet.

Um weiterhin alle wichtigen Informationen und Auskünfte erteilen zu können, sowie Fragen der Bürger zu klären, bleibt die Hotline des Gesundheitsamtes auch weiterhin geschalten und wird personell aufgestockt. Sachverhaltsklärungen werden an die entsprechenden Mitarbeiter weitergeleitet. Parallel dazu ist es möglich, sich auch unter corona-sachverhaltsklaerung@landkreis-zwickau an das Gesundheitsamt zu wenden.

Die Allgemeinverfügung Absonderung ist auf der Homepage des Landkreises zu finden, ebenso eine Berechnungsanleitung der Quarantäne und ein Quarantänerechner.

Ausnahmen von der Quarantäne als Kontaktperson sind in der Allgemeinverfügung geregelt. Das sind die immunisierten Personen in verschiedenen Konstellationen (genauer Wortlaut s. AV):

  • für den Zeitraum von 90 Tagen:
  1. a) zweifach geimpft.
  2. b) genesen
  3. c) einfach geimpft und danach genesen (PCR-Test)
  4. d) genesen (Antikörpernachweis) und danach einfach geimpft
  5. e) genesen (PCR-Test) und danach einfach geimpft

 

  • ohne zeitliche Begrenzung:
  1. f) geboostert: dreifach gegen COVID-19 geimpfte Personen.
  2. g) zweifach geimpft und danach genesen (PCR-Test)
  3. h) genesen (Antikörpernachweis) und danach zweifach geimpft
  4. i) genesen (PCR-Test) und danach zweifach geimpft
  5. j) Kinder im Alter von fünf bis elf Jahren, die zweifach geimpft sind und für die es noch keine Empfehlung zur Boosterimpfung gibt.

Telefon

03764 50090

Postanschrift

Hauptstraße 51
08393 Schönberg

E-Mail

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Sprechzeiten

 
Mo, Di, Do, Fr 9-12 Uhr
Di 13-18 Uhr & Do 13-16 Uhr